Satzung
der Juist - Stiftung
mit Sitz auf
Juist
Präambel
Die Juist –
Stiftung will dem Gemeinwohl in einem demokratisch verfassten Gemeinwesen
dienen. Sie versteht sich als eine Bürgerstiftung – und ist eine Stiftung
von Bürgern für Bürger. Sie versteht sich als Teil der Bürgerschaft.
Sie ist weder politisch noch konfessionell gebunden.
Die Juist -
Stiftung bildet eine Plattform für Bürger, um sich mit Ideen
und Zeit für das Gemeinwohl zu engagieren und will die Bürger
motivieren, sich ehrenamtlich in den Dienst der Stiftung und der Insel
Juist zu stellen. Sie versteht sich als Brücke zwischen Bürgern
mit ehrenamtlichem Engagement und Bürgern mit Vermögen.
Die Juist -
Stiftung will erreichen, dass Insulaner und Gäste, Unternehmen sowie
andere, die sich der Insel verbunden fühlen, mehr Mitverantwortung
für die Gestaltung des lokalen Gemeinwesens übernehmen.
Dies kann
unter anderem durch Einwerben von Zustiftungen und Spenden geschehen, die
die Juist - Stiftung in die Lage versetzt, inselbezogene Projekte aus den
unterschiedlichsten Bereichen durchzuführen oder zu fördern.
§ 1
Name, Rechtsform,
Sitz der Stiftung
Die Stiftung
führt den Namen "Juist - Stiftung"
Sie ist eine
rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz
auf der Insel Juist.
Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr
§ 2
Zweck und
Aufgaben der Stiftung
(1) Die Stiftung
verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck der
Stiftung ist die Förderung
von Bildung
und Erziehung
von Jugend-
und Altenhilfe
von Kultur,
Kunst und Denkmalpflege
von Wissenschaft
und Forschung
von Umwelt-,
Naturschutz und Landschaftspflege
von Heimatpflege
von Gesundheit
und Sport
von mildtätigen
und religiösen Zwecken
auf der Insel
Juist. Im Einzelfall können die Zwecke auch außerhalb der Insel
Juist gefördert werden. Eine Zusammenarbeit mit anderen Inseln, Gemeinden
und Städten der Region oder mit gebietsübergreifend tätigen
Organisationen zur Verwirklichung der Zwecke ist zulässig, sofern
sie im Interesse der Insel Juist und deren Bewohnern stehen.
Diese Stiftungszwecke
werden insbesondere verwirklicht durch
Unterstützung
und Errichtung von Einrichtungen nach Maßgabe des § 58.2 AO,
die die vorgenannten Stiftungszwecke fördern und verfolgen,
die Förderung
der Kooperation zwischen Organisationen und Einrichtungen, die ebenfalls
diese Zwecke verfolgen,
die Förderung
öffentlicher Veranstaltungen, um den Stiftungszweck und -gedanken
in der Bevölkerung zu verankern,
die Vergabe
von Stipendien, Beihilfen oder ähnlichen Zuwendungen zur Förderung
der Fort- und Ausbildung, insbesondere von Jugendlichen auf den Gebieten
der Stiftungszwecke,
die Schaffung
und Unterstützung lokaler kultureller Einrichtungen und Projekte.
Die Zwecke
können sowohl durch operative als auch fördernde Projektarbeit
verwirklicht werden. Diese Projekte können auch außerhalb der
in § 2 Abs. 2 der Satzung bezeichneten Region durchgeführt werden,
insofern sie dem Wohl der auf der Insel Juist lebenden Menschen dienen.
Beim Einsatz
der Stiftungsmittel für die Errichtung oder Schaffung von Einrichtungen
ist die unmittelbare Mittelverwendung im Sinne der Stiftungszwecke einzuhalten.
Die Zwecke
müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht
werden.
Die Förderung
der genannten Aufgaben schließt die Verbreitung der Ergebnisse durch
geeignete Öffentlichkeitsarbeit ein.
Die Stiftung
darf keine Aufgaben übernehmen, die zu den Pflichtaufgaben der politischen
Gemeinde Juist gehören.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung
ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Sie darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch
Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen oder sonstige Vermögens-Zuwendungen begünstigen.
Die Mittel
der Stiftung dürfen ausschließlich für die satzungsgemäßen
Zwecke der Stiftung verwendet werden. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Stiftung.
Ansprüche
auf Zuteilung von Stiftungsmitteln bestehen nicht.
§ 4
Stiftungsvermögen,
Zustiftungen, Spenden
Das Stiftungsvermögen
besteht aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.
Das Stiftungsvermögen
ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Vermögensum-schichtungen
sind zulässig. Das Vermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen.
Seriosität der Vermögensanlage ist für die Stiftung oberstes
Prinzip. Ethische, soziale und ökologische Grundsätze können
bei der Anlageform berücksichtigt werden.
Dem Stiftungsvermögen
wachsen die Zustiftungen zu. Zustiftungen im Sinne dieser Satzung sind
solche, die der Zuwendungsgeber ausdrücklich dafür bestimmt.
Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen.
Zustiftungen
können durch den Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche
oder innerhalb dieser Zweckbereiche einzelnen Zielen zugeordnet werden.
Sie können ab einem Betrag von EUR 20.000,-- ferner mit seinem/ihrem
Namen verbunden werden, sofern diese/r das wünscht. Über solche
Zustiftungen ist getrennt Buch zu führen und Rechnung zu legen.
Die Stiftung
kann zur Förderung der in § 2 genannten Aufgaben Spenden einwerben
oder entgegennehmen ist hierzu aber nicht verpflichtet. Die Verwendung
der Spenden orientiert sich im Rahmen des § 2 an dem vom Spender genannten
Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Vorstand der Stiftung
berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden
oder aus ihnen in nach § 5 Abs. 2 zulässiger Höhe zweckgebundene
Rücklagen zu bilden.
§ 5
Erfüllung
der Stiftungsaufgaben
Die Erträge
des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen
(Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zeitnah zu verwenden.
Rücklagen
dürfen gebildet werden. Soweit die stiftungsrechtlichen und steuerrechtlichen
Vorschriften dies zulassen. Das gilt insbesondere für freie und zweckgebundene
Rücklagen.
Empfänger
von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über deren Verwendung Rechenschaft
abzulegen.
§ 6
Stiftungsorganisation
Organe der
Stiftung sind
der Stiftungsrat
der Stiftungsvorstand.
Mit Zustimmung
des Stiftungsrates kann der Stiftungsvorstand ein Kuratorium berufen, dem
unabhängige Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens angehören
sollen. Das Kuratorium soll sich in der Öffentlichkeit werbend für
die Stiftung und Ihre Ziele einsetzen. Der Stiftungsrat erlässt daraufhin
für das Kuratorium eine Geschäftsordnung.
Ein Stiftungsvorstandsmitglied
kann nicht zugleich Stiftungsratsmitglied sein.
Die Stiftung
kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder entgeltlich Hilfspersonen
beschäftigen.
Die Stiftung
ist verpflichtet, über ihr Vermögen und ihre Einnahmen und Ausgaben
Buch zu führen, vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan
und nach Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss in der
Form einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen.
(6)
Die Stiftung kann die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen,
die gleichartige oder ähnliche gemeinnützige Zwecke verfolgen,
übernehmen.
§ 7
Stifterforum
Das Stifterforum
besteht aus den Stiftern, d. h. aus Personen, die mindestens EUR 1.000,--
als Stifter oder Zustifter zum Stiftungsvermögen beigetragen haben.
Die Mitglieder des Stifterforums gehören diesem auf Lebenszeit an.
Die Mitgliedschaft ist weder übertragbar noch geht sie mit dem Tode
des Stifters auf dessen Erben über. Die Stifter können sich jedoch
im Stifterforum aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die
Zugehörigkeit zum Stifterforum ist freiwillig.
Juristische
Personen können dem Stifterforum nur unter der Bedingung und so lange
angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrem Vertreter
im Stifterforum bestellen und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen;
für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt § 7 Abs. 1 sinngemäß.
Bei Zustiftungen
aufgrund einer Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser in der
Verfügung von Todes wegen eine natürliche Person bestimmen, die
dem Stifterforum angehören soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit
gilt § 7 Abs. 1 sinngemäß.
Das Stifterforum
soll mindestens einmal im Jahr vom Vorsitzenden des Stiftungsrates zu einer
Sitzung einberufen werden.
Sitzungsleiter
ist der Vorsitzende des Stiftungsrates.
Der Zuständigkeit
des Stifterforums unterliegen die Kenntnisnahme des Wirtschaftsplanes für
das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes
des Vorjahres.
§ 8
Beschlussfähigkeit
und Beschlussfassung
des Stiftungsrates
und des Stiftungsvorstandes
Stiftungsrat
und Stiftungsvorstand sind beschlußfähig, wenn mindestens
die Hälfte seiner Mit-glieder anwesend sind. Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleich-heit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
Zu den Sitzungen
eines Stiftungsorgans wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von 21 Werktagen
unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich eingeladen.
Ladungsfehler
gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder eines Stiftungsorgans anwesend
sind und kein Widerspruch zu Protokoll gegeben wird.
Tagungsort
ist der Sitz der Stiftung, sofern sich nicht alle Mitglieder eines Stiftungsorgans
mit einem anderen Tagungsort einverstanden erklären.
Beschlüsse
können im schriftlichen oder fernmündlichem Verfahren gefaßt
werden, sofern alle Mitglieder eines Stiftungsorgans damit einverstanden
sind. Ein solcher Beschluß gilt erst dann als rechtswirksam zustande
gekommen, wenn die schriftliche Einverständniserklärung eines
jeden Mitgliedes über die Beschlußfassung vorliegt.
Über die
Sitzungen der Stiftungsorgane sind Protokolle zu fertigen, die vom Protokollführer
und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind im Wortlaut
festzuhalten. Die Niederschriften sind allen Mitgliedern beider Stiftungsorgane
zur Kenntnis zu geben.
§ 9
Der Stiftungsrat
Der Stiftungsrat
besteht aus fünf bis dreizehn Personen. Der erste Stiftungsrat wird
durch die Stifter mit dem Stiftungsgeschäft festgelegt. Alle folgenden
Stiftungsratsmitglieder, erstmals nach einem Jahr, ergänzen sich durch
Kooptation. Der Vorstand kann zu berufende Personen empfehlen. Die
Amtszeiten kooptierter Mitglieder sollen sich überschneiden. Die Mehrzahl
der Mitglieder des Stiftungsrates soll Ihren Lebensmittelpunkt auf der
Insel Juist haben.
Die Amtszeit
des Stiftungsrates beträgt drei Jahre. Die Wiederwahl ist grundsätzlich
möglich. Die Amtszeit der einzelnen Ratsmitglieder sollte sich überschneiden.
Die Wählbarkeit setzt nicht die Zugehörigkeit zum Stifterforum
voraus. Wählbar sind insbesondere solche Personen, die aufgrund von
gesellschaftspolitischem, sozialem, finanziellem oder fachbezogenem Engagement
in besonderer Weise für diese Aufgabe qualifiziert sind. Bei der Auswahl
sollte auf eine ausgewogene Altersstruktur hingewirkt werden.
Der Vorsitzende
des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand und
seinen Mitgliedern.
Der Stiftungsrat
tritt noch am Tag seiner Wahl oder baldmöglichst danach zusammen und
wählt den Vorsitzenden des Stiftungsrates und dessen Stellvertreter.
Danach wählt er den Vorstandsvorsitzenden der Stiftung, sowie höchstens
sechs weitere Vorstandsmitglieder. Die Wahlen werden in getrennten und
geheimen Wahlgängen durchgeführt. Jeder Stimmberechtigte kann
pro Amt eine Stimme vergeben. Gewählt ist derjenige, der die meisten
Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf sich vereinigen kann.
Scheidet ein
Vorstandsmitglied oder ein Mitglied des Stiftungsrates aus dem Amt, so
erfolgt durch den Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl.
Mitglieder
des Stiftungsrates können während der Amtszeit durch einen, mit
einer Mehrheit von ¾ der Stimmen zu fassenden Beschluss des Stiftungsrates
abberufen werden. Wichtige Gründe können z. B. ein nachhaltiger
Mangel an Beteiligung an der Arbeit des Stiftungsrates oder grobe Verstöße
gegen die Interessen der Stiftung sein. Das betroffene Mitglied hat hierbei
kein Stimmrecht. Vor der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Mitglied
der Stiftungsrates Anspruch auf Gehör.
Der Stiftungsrat
entscheidet gemeinsam mit dem Vorstand über die Änderung dieser
Satzung. Der Beschluss muss, mit Ausnahme desjenigen über die Anhebung
der Mindestbeiträge zur Mitgliedschaft im Stifterforum, von mindestens
2/3 der Stimmen des Stiftungsrates gefasst werden.
Änderungen
der Zweckbestimmung sowie die Auflösung der Stiftung müssen mit
jeweils 4/5 der Stimmen der bestehenden Gremien gefasst werden und bedürfen
der Zustimmung der zustän-digen Aufsichtsbehörde. Der neue Stiftungszweck
hat gemeinnützig zu sein. Ein Beschluss über die Auflösung
der Stiftung ist nur zulässig, wenn die Umstände es nicht mehr
zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
Der Stiftungsrat
wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke und berät den Vorstand.
Er kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen
der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d. h. mindestens
halbjährlich über seine Aktivitäten sowie die Einnahmen
und Ausgaben der Stiftung zu unterrichten. Er soll mindestens einmal pro
Quartal zusam-mentreten.
Der Beschlussfassung
durch den Stiftungsrat unterliegen
die Genehmigung
des Wirtschaftsplanes für das jeweilige Haushaltsjahr sowie des Jahresabschlusses
des Vorjahres,
die Entlastung
des Vorstandes,
die Abberufung
der von ihm gewählten Vorstandsmitglieder,
die Festlegung
der konkreten Ziele und Prioritäten der Stiftung sowie des Stiftungsprogramms
und der Förderkriterien stiftungsfremder Projekte,
die Auswahl
der stiftungseigenen Projekte.
(11)
Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10
Vorstand
(1) Der Vorstand
besteht aus drei bis sieben Personen. Der Vorstand wird vom Stiftungsrat
gewählt. Die Mehrzahl der Mitglieder des Vorstandes soll Ihren Lebensmittelpunkt
auf der Insel Juist haben.
(2) Die Amtszeit
dieses Gründungsvorstandes beträgt drei Jahre. Die Amtszeit des
gewählten Vorstands beträgt fünf Jahre. Die Wiederwahl ist
zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands
bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
(3) Aus wichtigem
Grund können Mitglieder des Vorstandes, sowohl des gewählten
als auch des Gründungsvorstandes, während der Amtszeit durch
Beschluss des Stiftungsrates abgewählt werden. Wichtige Gründe
können z. B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit
des Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung
sein. Das betroffene Mitglied hat hierbei kein Stimmrecht. Vor der entsprechenden
Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied Anspruch auf Gehör.
(4) Der Vorstand
vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, er hat die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Stiftung wird durch den Vorsitzenden
des Stiftungsvorstands oder durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam
vertreten. Eine Einzelvertretungsbefugnis kann vom Vorsitzenden des Stiftungsvorstands
erteilt werden.
(5) Der Vorstand
sorgt für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates,
für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens
sowie die Einwerbung von Zuwendungen. Er berichtet dem Stiftungsrat halbjährlich
über den Geschäftsgang und die Öffentlichkeitsarbeit der
Stiftung. Er beschließt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan
und legt für das abgelaufene Haushaltsjahr einen Jahresabschluss vor.
(6) Der Vorstand
kann die Erledigung von einzelnen Stiftungsaufgaben entgeltlich oder unentgeltlich
anderen Personen übertragen.
(7) Der Vorstand
kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(8) Die Mitglieder
des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen.
Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten
wird.
(9) Mitglieder
des Vorstands können gleichzeitig hauptamtlich für die Stiftung
tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über
die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungsrat. Soweit die Vorstandsmitglieder
ehrenamtlich tätig sind, haben sie den Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen. Auslagen können im Rahmen steuerrechtlicher Vorschriften
pauschaliert werden.
§ 11
Arbeitsgemeinschaften
und Projektgruppen
Arbeitsgemeinschaften
und Projektgruppen können bei Bedarf zur Verwirklichung von Stiftungszwecken
vom Stiftungsrat ins Leben gerufen werden. Dieser erlässt für
sie eine Geschäftsordnung.
Aufgabe von
Arbeits- und Projektgruppen ist die Beratung der Stiftungsorgane in allen
Angelegenheiten ihres Fachgebiets sowie die Durchführung von stiftungseigenen
Projekten und sonstigen Veranstaltungen im Rahmen der Vorgaben des Vorstandes
sowie des Stiftungsrates.
Diese sind
dem Vorstand berichtspflichtig und vertreten die Stiftung nicht in der
Außenwirkung.
Die Beteiligung
von interessierten Bürgern der Insel Juist bei der personellen Zusammensetzung
von Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen ist ausdrücklich gewünscht.
Die Mitwirkung
in Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen ist ehrenamtlich.
Es darf keine
dieser Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt
werden.
Die Mitglieder
von Stiftungsrat und Vorstand sind berechtigt, an den Sitzungen der Fachausschüsse
mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 12
Änderung
der Satzung und Auflösung der Stiftung
(1) Durch eine
Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht
beeinträchtigt werden.
Bei Auflösung
der Stiftung sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Stiftungsvermögen an die Gemeinde Juist, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 13
Stiftungsaufsichtsbehörde
Die Stiftung
unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden
Stiftungsrechts.
§ 14
Inkrafttreten
der Satzung
Diese Satzung
tritt am Tag nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.
Juist,
den 14. Januar 2006
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