§
1. Der
Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen sobald eine Wohnung mündlich
oder schriftlich bestellt und zugesagt oder bereitgestellt worden ist. |
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§
2.Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragsparteien
zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der
Vertrag abgeschlossen ist. |
§
3.Der Gast billigt ein, dass die Agentur JUISTFERIEN seine Anschrift
für spätere anderweitige Informationen verwenden darf, es sei denn,
der Gast hat dies schriftlich ausdrücklich z.B. bei der Bestellung, untersagt.
Die Agentur JUISTFERIEN verpflichtet sich, die Gast-Adressen nicht an Dritte
weiter zu geben. |
§
4.Der
Vermieter verpflichtet sich, bei Nichtbereitstellung der Unterkunft dem
Gast Schadenersatz zu leisten. |
§
5.Der
Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen
den vereinbarten oder den betriebsüblichen Preis zu zahlen, abzüglich
der vom Vermieter ersparten Aufwendungen (Einsparungen).
Die Einsparungen
betragen bis zu
10 % des Preises
bei Ferienwohnungen.
Der Nachweis
eines niedrigeren Schadens im Einzelfall bleibt dem Mieter, der Nachweis
eines höheren Schadens im Einzelfall bleibt dem Vermieter vorbehalten. |
§
6.Änderungen
bzw. Stornierungen sind unverzüglich telefonisch wie schriftlich mitzuteilen. |
§
7. a) Der
Vermieter ist nach Treu und Glauben gehalten nicht in Anspruch genommene
Quartiere nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben um Ausfälle
so gering wie möglich zu halten. |
§
7. b) Bis
zur anderweitigen Vergabe der Unterkunft hat der Gast für die Dauer
des Vertrages den nach Ziffer 4 errechneten Betrag zu bezahlen. |
§
8.Die
angegebenen Preise verstehen sich incl. Mehrwertsteuer und gelten solange
keine Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse auch in Bezug
auf die Mehrwertsteuer eintreten. Es besteht das Recht des Vermieters auf
entsprechende Preisänderungen. |
§
9.Die
Unterkunft steht am Anreisetag ab 16.30 h zur Verfügung
und ist am Abreisetag bis spätestens 9.30 h zu verlassen. |
§
10.Bei
einer Aufenthaltsdauer unter vier Tagen ist der Vermieter berechtigt einen
Aufpreis pro Person zu verlangen. |
§
11.Der
Reisende ist verpflichtet bei aufgetretenen Leistungsstörungen im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken evtl. Schäden zu
vermeiden oder gering zu halten. Er ist insbesondere zur Mängelrüge
gegenüber dem Vermieter verpflichtet. Wird nicht direkt oder z. B.
durch Wandel abgeholfen, so ist der Vermieter oder eine vom Vermieter genannte
Person zu verständigen. Erfolgt eine Mängelanzeige erst im Nachhinein
ist der Vertragspartner nicht in der Lage noch etwas zu tun. Ansprüche
auf Minderung oder Schadenersatz sind daher ausgeschlossen soweit eine
Mängelrüge nicht von vornherein aussichtslos gewesen wäre,
jedoch schuldhaft unterlassen wurde. Ebenso setzt eine Kündigung des
Vertrages durch den Reisenden im Fall einer erheblichen Beeinträchtigung
der Reise nach § 537 BGB voraus, dass dem Vermieter eine angemessene
Frist zur Abhilfe eingeräumt wurde, wenn nicht die Abhilfe unmöglich
ist oder vom Vermieter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung
des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt
ist. |
§
12.Vertragsauflösungen können nur im gegenseitigen
Einvernehmen beider Partner erfolgen. Im Übrigen gelten für das
Vertragsverhältnis und auch für die Haftung des Vermieters für
eingebrachte Sachen die Bestimmungen des BGB. |
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